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Umtauschpflicht für Führerscheine bis 2033

Egal ob Grau, Rosa oder im Scheckkartenformat – Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den kommenden Jahren umgetauscht werden. Bis wann die Umtauschfrist läuft, hängt entweder vom Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers oder dem Ausstellungsjahr des Führerscheines ab. Für Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, gilt für die Umtauschpflicht das Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Das betrifft die Papierführerscheine.

Wer vor 1953 geboren ist, kann seinen Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen, zwischen 1953 und 1958 Geborene haben Zeit bis zum 19. Januar 2022. Die Geburtsjahre zwischen 1959 und 1964 müssen ihre Führerscheine bis 19. Januar 2023 umgetauscht haben. Wer in den Jahren 1965 bis 1970 auf die Welt gekommen ist, hat Zeit bis zum 19. Januar 2024 und für die Geburtsjahre 1971 oder später gilt der 19. Januar 2025 als Stichtag für den Umtausch.
Bei Führerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr, als Grundlage für die Umtauschfrist. Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt worden sind, müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden. Von 2002 bis 2004 gilt als Umtauschfrist der 19. Januar 2027. Bis zum 19. Januar 2028 müssen Führerscheine umgetauscht werden, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt worden sind. Für das Ausstellungsdatum 2008 gilt der 19. Januar 2029 und für 2009 der 19. Januar 2030 als letztes Datum für den Umtausch. Wenn der Führerschein 2010 ausgestellt worden ist, muss er bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht werden. Für das Ausstellungsdatum 2010 läuft die Frist am 19. Januar 2031 aus, für Führerscheine von 2011 am 19. Januar 2032. Führerscheine, die im Jahr 2012 ausgestellt wurden, behalten nur bis zum 19. Januar 2033 ihre Gültigkeit.
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Zum Umtausch muss jeder persönlich erscheinen. Mitgebracht werden muss, neben dem aktuellen Führerschein, auch der Personalausweis oder Reisepass sowie ein aktuelles biometrisches Passfoto. Wurde der Papier-Führerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, wird außerdem eine sogenannte Karteikartenabschrift der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat, benötigt. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und wird direkt an die neue Führerscheinstelle geschickt.
Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Fahrerlaubnis, die mit diesem Dokument nachgewiesen wird, bleibt unangetastet. Führerscheine, die nicht bis zum festgelegten Datum umgetauscht wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.
Infos unter www.landkreis-rosenheim.de unter dem Stichwort »Führerschein« sowie per E-Mail an fahrerlaubnis@lra-rosenheim.de